§ 1 Name und Sitz 
    
      Der Verein führt den  Namen „Heimatverein Bad Klosterlausnitz“ e.V. mit Sitz in 07639 Bad  Klosterlausnitz. Der Verein wurde am 23.08.2002 beim AG Stadtroda unter der  Nummer VR 708 / 2002 eingetragen.  
      Das Geschäftsjahr des  Vereins ist das Kalenderjahr. 
      § 2 Zweck 
      Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung. 
         
        Der Zweck des Vereins  besteht darin, die Heimatverbundenheit der Bewohner und insbesondere der Jugend  des Ortes zu fördern sowie einen weiteren Beitrag für ein vielfältiges  Kulturangebot für Einheimische und Gäste zu erbringen, vorhandene Interessen zu  bündeln und Bewohnern wie Gästen die Möglichkeit zu eröffnen, in dieser  Richtung wirksam zu werden. Er wird sich insbesondere der Traditionspflege aber  auch aktuellen Fragen widmen. 
      Der Satzungszweck wird  insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung: 
      
        - Beim weiteren  Auf- und Ausbau sowie der Betreuung der Sammlungen im Heimatmuseum „Altes  Sudhaus“,
 
        - Beim  Vervollständigen der Ortschronik und Gestalten von Ausstellungen, Vorträgen und  Veröffentlichungen dazu sowie
 
        - Durch aktive  Mithilfe beim Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen im Sinne der  Zielsetzung des Vereins, in den Räumlichkeiten des Heimatmuseums oder bei  bestimmten Höhepunkten im Orte erfüllt.
 
       
      Der Verein ist politisch  und konfessionell neutral. 
      § 3 Mittelverwendung 
      Der Verein ist selbstlos tätig.  Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des  Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person  durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. 
      § 4 Mitgliedschaft 
      Vereinsmitglieder können  natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter  18 Jahren bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter (s).  Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst nach Volljährigkeit. 
  Über einen schriftlichen  Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist  der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 
      § 5 Beendigung der  Mitgliedschaft 
      Die Mitgliedschaft endet  mit dem Ableben des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss  aus dem Verein oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 
      Der freiwillige Austritt  erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten  Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung  einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 
        Ein Mitglied kann bei  einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch  Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen  werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich  vor dem Vorstand hierzu zu äußern. Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist  dem Mitglied, mit den Gründen versehen, zuzustellen. Gegen den  Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung bis zur  nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung in Schriftform  muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim  Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung beschließt danach mit  einfacher Mehrheit über die Berufung und die weitere Mitgliedschaft. Bis zur  Versammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. 
        Ein Mitglied kann auch  ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit den  Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleibt und sich nicht dazu äußert. Das weitere  Verfahren verläuft, wie oben beschrieben. 
        Bei Beendigung der  Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,  unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bestehende Forderungen. 
      § 6 Mitgliedsbeiträge 
    
      Von den Mitgliedern  werden Beiträge erhoben. Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden  von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Höhe  und Fälligkeit des Beitrages werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder  des Vereins zahlen keinen Beitrag. 
§ 7 Organe des  Vereins  
      Vereinsorgane sind der  Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
      § 8 Vorstand 
    
        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der beiden  Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. 
        Der Gesamtvorstand  besteht aus: 
      
        - dem 1.  Vorsitzenden,
 
        - dem 2.  Vorsitzenden,
 
        - dem  Kassenwart,
 
        - dem  Schriftführer,
 
        -  zwei Beisitzern und
 
        - den  Spartenleitern „Frau Creativ“ und „Freunde der Moorbahn“.
 
       
      § 9 Aufgaben und  Zuständigkeit des Vorstandes 
      Der Vorstand ist für alle  Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der  Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen  insbesondere: 
      
        - Führung der  laufenden Geschäfte,
 
        - Vorbereitung  und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
 
        - Ausführung  von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
 
        - Jahresplanung,  Haushaltsplan, Buchführung, Jahresbericht (Vorlagen für Mitgliederversammlungen),
 
        - Beschlussfassung  über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
 
       
      § 10 Wahl des  Vorstandes  
      Der Vorstand wird von der  Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des  Vereins werden. Der Gesamtvorstand wird aller 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung  neu gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der  Vorstand beschließen, ein Mitglied des Vereins als Ersatz bis zur nächsten  Jahresversammlung zu bestellen. 
§ 11  Vorstandssitzungen 
      Der Vorstand wird je nach  Bedarf vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn  mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. 
      § 12  Mitgliederversammlung 
    
        In der  Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch das Ehrenmitglied - eine  Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht  zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende  Angelegenheiten zuständig: 
      
        - Wahl,  Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
 
        - Beschlussfassung  über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
 
        - Ernennung von  Ehrenmitgliedern und
 
        - weitere  Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.
 
       
      Im Rhythmus von 2 Jahren,  möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder  stattfinden. 
Sie wird vorn Vorstand  mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der  Tagesordnung einberufen. Dabei muss jedes Vereinsmitglied benachrichtigt sein.  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dieses von einem Mitglied, bis eine  Woche vor dem angesetzten Termin, schriftlich und begründet beim Vorstand  beantragt hat. 
Außerordentliche  Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist  hierzu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich  (durch Unterschrift) und begründet fordern oder besondere Umstände es  erfordern. 
Außerordentliche  Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist  hierzu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich  (durch Unterschrift) und begründet fordern oder besondere Umstände es  erfordern. 
        Die Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens ein  Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, kann die  Mitgliederversammlung unmittelbar danach erneut einberufen werden. Sie ist dann  ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlussfähig. 
        Beschlüsse werden mit  mindestens der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.  Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Satzungsänderungen bedürfen  mindestens einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Für die Änderung der  Vereinszwecke ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. 
        Die Beschlussfassung  erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern mindestens die Hälfte der anwesenden  Mitglieder dies fordert.
       
      § 13 Protokollierung 
      Über den Verlauf aller  Mitglieder-, Voll- und Vorstandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das  der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen hat. Gefasste  Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 
      § 14 Kassenprüfer 
      Die von der  Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die  Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat  mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist auf der  Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des  Vorstandes sein. 
      § 15 Auflösung des  Vereins 
    
        Die Auflösung des Vereines  ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der  stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt;  mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder ist anwesend. Im Falle der  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Gemeinde, zur  weiteren Verwendung im Heimatmuseum) oder an eine andere. steuerbegünstigte  Körperschaft zur Verwendung für allgemeinnützige Zwecke. 
        Vor Durchführung der  Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist das Finanzamt  zu hören. 
      Anhang  
      Sparte des Heimatvereins Bad Klosterlausnitz 
      - Sparte „Frau Creativ“ 
      und Interessengruppen (IG) 
         
        - IG Ortschronik und Traditionspflege 
        - IG Kultur- und Begegnungsstätte 
        - IG Museum 
      Bad Klosterlausnitz,  
        Erstfassung vom:           27.05.2002 
        1. Änderung am:             08.05.2014 
      2. Änderung am:                       28.04.2016  
    Logos des Vereins  |